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Reisebedingungen der Firma Teneriffa-on-Bike

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Teneriffa on Bike, Schwimmbadstr.3, 37520 Osterode, nachfolgend „ToB“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Abschnitt A. Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Buchenden

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde ToB den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ToB für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ToB nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht von ToB herausgegeben werden, sind für ToB und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ToB gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt ToB den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von ToB beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ToB dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von ToB vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ToB vor, an das sie für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ToB die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.


2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ToB zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ToB berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten.


3. Leistungsänderungen

3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. ToB ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ToB in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.


4. Preiserhöhung

4.1. ToB behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für ToB nicht vorhersehbar waren.
4.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben gegenüber ToB erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ToB verteuert hat.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ToB den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ToB in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von ToB über die Preiserhöhung gegenüber ToB geltend zu machen.


5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ToB unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ToB den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ToB, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. ToB hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

· bis zum 29. Tag 30 % des Preises
· vom 28. bis 22. Tag 40 % des Preises
· vom 21. bis 15. Tag 50 % des Preises
· vom 14. bis 8. Tag 60 % des Preises
· vom 7. bis 1. Tag 90 % des Preises
· vom Tag des Reisebeginns und bei
Nichtantritt 100 % des Preises

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ToB nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. ToB behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ToB nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ToB verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.


6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ToB bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5. € 28,- pro Umbuchungsvorgang.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ToB wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. ToB kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch ToB muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) ToB hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) ToB ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von ToB später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ToB in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch ToB dieser gegenüber geltend zu machen.
8.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.


9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. ToB kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Obliegenheiten nach Ziff. 11 dieser Bedingungen.
9.2. Kündigt ToB, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


10. Obliegenheiten des Kunden

10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit ToB wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von ToB (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von ToB wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber ToB unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von ToB nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen ToB anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, ToB erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn ToB oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ToB oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.


11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

11.1. ToB informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ToB verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ToB weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ToB den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von ToB oder direkt über http://air-ban.europa.eu abrufbar und in den Geschäftsräumen von ToB einzusehen.


12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit ToB für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. ToB haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
12.3. ToB haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.


13. Ausschluss von Ansprüchen

13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
13.2. Die vorbezeichnete Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
13.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ToB unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.


14. Verjährung

14.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
14.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14.3. Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
14.4. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1. ToB wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn ToB nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. ToB haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ToB eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ToB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen ToB im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann ToB nur an dessen Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und ToB anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Reiseveranstalter ist:
Firma Teneriffa on Bike
Michael Ernst
Schwimmbadstr.3, 37520 Osterode
Tel.: 05522 4767
E-Mail: info@teneriffa-on-bike.de




Abschnitt B. Zusatzregelungen für die Motorradnutzung

die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Mietvertrages, der im Falle der Anmietung von Motorrädern und Zubehör zwischen der Firma TENERIFFA1-CON-MOTO, S.L. AV DE BRUSELAS 46 38670 - ADEJE, nachfolgend "TcM" abgekürzt, und dem Kunden, nachfolgend „Mieter“ genannt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese Vertragsbedingungen vor der Buchung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser Vertragsbedingungen während der Fahrt, damit Sie sich jederzeit über die Ihre Rechte und Pflichten als Mieter orientieren können.

17. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

17.1. 1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen finden zwischen TcM und dem Mieter unter Berücksichtigung der Rechtswahlvereinbarung nach Ziff. 16.1 und der Ausnahmeregelung nach Ziff. 16.5 in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des deutschen Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
17.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge über die Anmietung von Motorrädern und Zubehör. Sie gelten nicht für Pauschalreiseverträge i.S. der §§ 651a-m BGB.


18. Persönliche Voraussetzung der Anmietung

18.1. Mieter können nur Personen sein, die zum Zeitpunkt der Buchung volljährig sind, ein Mindestalter von 25 Jahren haben und mindestens 3 Jahre im Besitz eines Führerscheins der Klasse A (unbegrenzt) sind und über einen Reisepass oder Personalausweis verfügen, welcher mindestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des vertraglich vorgesehenen Mietzeitraums gültig ist.
18.2. Der Mieter muss über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, welche mindestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des vertraglich vorgesehenen Mietzeitraums gültig ist.
18.3. Der Mieter versichert mit der Eingabe im Buchungsformular, bzw. Übermittlung der Angaben zur Person, insbesondere des Geburtsdatums, sowie der Angaben zur Fahrerlaubnis (Ausstellungsbehörde, Datum, Gültigkeit) die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
18.4. TcM ist unabhängig von der Abfrage dieser Daten im Rahmen des Buchungsvorgangs jederzeit berechtigt, eine Überprüfung der Angaben zur Person und zur Fahrerlaubnis vorzunehmen und entsprechende Nachweise zu verlangen.
18.5. Personalausweis oder Reisepass und Fahrerlaubnis sind bei der Übernahme des Fahrzeugs und des Zubehörs im Original vorzulegen.
18.6. Im Falle unrichtiger Angaben zur Person und/oder zur Fahrerlaubnis ist TcM berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mieter mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 9 dieser Vertragsbedingungen zu belasten.


19. Vertragsabschluss

19.1. Mit der Buchung bietet der Mieter TcM den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung des Motorrades und der Ausrüstung und die ergänzenden Informationen von TcM, soweit diese dem Mieter vorliegen. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt TcM den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
19.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger sind von TcM nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Mietvertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von TcM hinausgehen oder im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung stehen.
19.3. Herstellerangaben und –prospekte zu den angebotenen Motorrädern und zum Zubehör, die nicht von TcM herausgegeben werden, sind für TcM und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter zum Inhalt des Mietvertrages bzw. der Leistungspflicht von TcM gemacht wurden.
19.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von TcM beim Mieter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TcM dem Mieter eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln.
19.5. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von TcM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TcM vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter innerhalb der Bindungsfrist TcM die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.


20. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten von TcM; Verwendungsrisiko

20.1. Die Leistungspflicht von TcM besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des Zubehörs nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.
20.2. TcM schuldet keine Informationen zu Strecken, Streckenführung, Straßenverhältnissen, Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen des Landes oder des Gebietes, in dem die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mietgegenstände erfolgen soll.
20.3. Der Anlass und/oder der Zweck der Anmietung des Motorrads bzw. des Zubehörs durch den Mieter ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit TcM nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise) der vereinbarten Anmietung, insbesondere der Wegfall oder Ausfall von vom Mieter vorgesehenen Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Mieter auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
20.4. TcM ist nicht verpflichtet, dem Mieter Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der Mieter ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich.


21. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

21.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TcM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
21.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
21.3. TcM ist verpflichtet, den Mieter über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
21.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der Mieter berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung der TcM über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.


22. Übernahme, Mietdauer und Rückgabe

22.1. Die Übernahme des Fahrzeugs und sonstiger Mietgegenstände kann nur zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Ein Anspruch auf frühere Übernahme besteht auch dann nicht, wenn das Fahrzeug bereits zur Verfügung steht.
22.2. Der Mieter ist verpflichtet, eine etwaige Verspätung des Erscheinens am Übergabeort, bzw. zum vereinbarten Übergabezeitpunkt anzuzeigen. TcM bzw. ihre Beauftragten können einen späteren als den vereinbarten Übergabezeitpunkt ablehnen, wenn dieser außerhalb geschäftsüblicher Zeiten liegt. Etwaige Mehrkosten für eine verspätete Übergabe, insbesondere längere Arbeitszeiten von Mitarbeitern und/oder entsprechende Anfahrten oder Abfahrten von Mitarbeitern zu verspäteten Übergaben, hat der Mieter zu tragen.
22.3. Erfolgt eine Übernahme des Fahrzeugs oder sonstiger Mietgegenstände ohne entsprechende Anzeige des Mieters über eine Verspätung oder Nichtinanspruchnahme nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt, so ist TcM berechtigt, das Fahrzeug bzw. sonstige Mietgegenstände anderweitig zu vermieten und vom Mieter die vereinbarte Vergütung gemäß Ziff. 9.2 bis 9.5 dieser Vertragsbedingungen zu verlangen.
22.4. Voraussetzung der Übernahme des Fahrzeugs ist die Vorlage des Originals des gültigen Personalausweises des Mieters und seiner gültigen Fahrerlaubnis
22.5. Der Mieter versichert, dass er über die fahrerischen, psychischen und physischen Fähigkeiten zum Führen des angegebenen Fahrzeuges verfügt.
22.6. Voraussetzung der Übergabe und der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen ist weiter, dass der Mieter das Fahrzeug und die Mietgegenstände zusammen mit einem Beauftragten von TcM überprüft und hierüber zusammen mit dem Beauftragten ein Übergabeprotoll aufnimmt und unterzeichnet. Die Aufnahme und Unterzeichnung dieses Übergabeprotokolls ist vertragliche Hauptpflicht des Mieters und zwingende Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Der Mieter hat in diesem Zusammenhang alle objektiv erkennbaren Mängel, Schäden und fehlenden Ausstattungen zu rügen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Unterlässt er dies schuldhaft, so ist er mit der Geltendmachung von Ansprüchen in Bezug auf solche Umstände ausgeschlossen.
22.7. Das Übergabeprotokoll und die Fahrzeugpapiere müssen vom Mieter ständig und sicher verwahrt mit sich geführt werden und dürfen in keinem Fall beim Fahrzeug belassen werden.
22.8. Eine Verlängerung der Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit TcM , welche gegebenenfalls spätestens 24 h vor der Rückgabe Zeitpunkt getroffen werden muss, ist nicht zulässig.
22.9. In jedem Fall einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs bzw. der Mietgegenstände steht TcM eine zeitanteilige Vergütung entsprechend dem für das Fahrzeug bzw. die Mietgegenstände vereinbarten Entgelt zu.
22.10. Im Falle einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs bzw. der Mietgegenstände ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v.150 € pro angefangenem Kalendertag verpflichtet TcM bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret zu beziffernden und nachzuweisenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, TcM nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geltend gemachten Beträge für die Vertragsstrafe entstanden ist.


23. Preise, Zahlung,

23.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 8. diese Vertragsbedingungen gegeben sind.
23.2. Mit dem vereinbarten Mietpreis abgegolten, sind nur diejenigen Zusatz- und Nebenkosten, welche ausdrücklich vereinbart sind. Alle sonstigen Zusatz- und -Nebenkosten, insbesondere Benzinkosten, Straßen- und Parkgebühren und Mautgebühren sind im Mietpreis nicht enthalten.
23.3. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt fällig. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto von TcM an.
23.4. Leistet der Mieter die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TcM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht, so ist TcM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Mietvertrag zurückzutreten und den Mieter mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 9. zu belasten.


24. Preiserhöhung

24.1. TcM ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für TcM nicht vorhersehbar waren.
c) TcM hat den Mieter unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung gelten zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 5% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Mieter ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber TcM vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist TcM gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Mieter wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.


25. Verwendungsrisiko, Rücktritt und Kündigung durch den Mieter

25.1. Der Mieter trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 537 BGB) und der nachfolgenden Bestimmungen das Verwendungsrisiko für die Mietsache. Dies bedeutet, dass Umstände, die im persönlichen Bereich des Mieters liegen z.B. (Erkrankung oder Tod des Mieters, von Mitreisenden oder Angehörigen; Streichung des Urlaubs; Elementarschäden am Eigentum des Mieters; Verlust oder Neuaufnahme eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes), diesen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Mietvertrages berechtigen und seine Zahlungsverpflichtungen unberührt lassen. Dies gilt ausdrücklich auch für Verzögerungen oder Hindernisse bei der An- oder Abreise im Zusammenhang mit vom Mieter selbst gebuchten und/oder organisierten Anreisen, insbesondere per Flug oder per Schiff , und zwar auch dann, wenn diese durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder Sperrungen (z.B. des Luftraums), Streik oder über andere Umstände bedingt sind, welche nicht der betrieblichen Herrschafts- oder Risikosphäre von TcM zuzuordnen sind.
25.2. Im Falle der Nichtinanspruchnahme der Mietsache aufgrund ausdrücklicher Erklärung des Mieters bzw. im Falle einer Nichtinanspruchnahme ohne vorherige Erklärung des Mieters gilt:
a) TcM ist verpflichtet, sich im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen, nach Treu und Glauben um eine anderweitige Vermietung der Mietsache zu bemühen.

b) Dabei ist TcM, insbesondere bei kurzfristigen Absagen des Mieters oder bei einer Nichtinanspruchnahme der Mietsache ohne vorherige Absage des Mieters berechtigt, den Mietgegenstand auch zu einem geringeren Entgelt oder für kürzere Zeiträume zu vermieten als das mit dem Mieter selbst vereinbarte Entgelt, bzw. den mit dem Mieter vereinbarten Zeitraum.
25.3. Ist eine anderweitige Vermietung nicht möglich, so bleibt der Anspruch von

TcM auf Bezahlung des vollen Mietpreises für Fahrzeug und Zubehör bestehen.
TcM hat sich jedoch auf den Vergütungsanspruch neben den Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung des Mietgegenstands ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
25.4. TcM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den ihr danach zustehenden Anspruch in der Weise zu pauschalieren, dass vom vereinbarten Entgelt nach Abzug eventueller Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung für ersparte Aufwendungen folgende Beträge abgesetzt werden:
a) Vom Mietpreis für Motorräder 10%
b) vom Mietpreis für Zubehör 20%
25.5. Der Anspruch von TcM besteht nur dann, wenn TcM zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den TcM zu vertreten hat. Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn der Nichtinanspruchnahme des Mietgegenstands darauf zurückzuführen ist, dass TcM erhebliche und für den Mieter nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
25.6. Dem Mieter bleibt es ausdrücklich vorbehalten, TcM nachzuweisen, dass TcM kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist als der geltend gemachte Zahlungsanspruch, insbesondere eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Mietgegenstände seitens TcM erfolgt ist, dies anderweitige Vermietung ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde oder zu objektiv unangemessenen Konditionen erfolgt ist. Im Falle eines solchen Nachweises hat der Mieter keine oder nur eine entsprechend geringere Vergütung zu bezahlen.


26. Besondere Obliegenheiten des Mieters; Verhalten bei Unfällen

26.1. Der Mieter hatte das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
26.2. Der Mieter hat TcM jedwede Defekte oder Funktionsstörungen des Motorrades  unverzüglich anzuzeigen. Eigenreparaturen oder sonstige Eingriffe in das Motorrad sind zu unterlassen. Reparatur- und Wartungsarbeiten sind vor Auftragserteilung mit TcM abzustimmen soweit nicht Gefahr im Verzug ist.
26.3. Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken. Er ist ohne entsprechende Zustimmung von TcM in keinem Fall - auch nicht kurzfristig z.B. im Rahmen von Park- oder Abstellvorgängen - berechtigt, die Lenkung des Fahrzeuges Dritten zu überlassen eine solche zu dulden oder zu ermöglichen.
26.4. In die Nutzung darf nur für diejenigen Länder, Inseln oder Gebiete erfolgen, für die dies ausdrücklich vereinbart ist.
26.5. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art, einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten untersagt.
26.6. Der Mieter ist verpflichtet, durchgehend und ohne Ausnahme der Helmpflicht nachzukommen und Schutzkleidung zu tragen.
26.7. Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich.
26.8. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen, insbesondere unbefestigten Straßen und Wegen, ist verboten. Dies gilt insbesondere für durch Verkehrszeichen angeordnete Sperrungen und ihn soweit vornehmlich auch für die Straße zum Punto de Teno. DDer Mieter hat sämtliche örtlichen Verkehrsvorschriften sowie alle örtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Lenkung des Fahrzeuges sowie der Benutzung des Zubehörs zu beachten. Es obliegt dem Mieter, sich selbst vor Übernahme des Fahrzeugs und vor Beginn der Benutzung mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Bestehen über bestimmte Pflichten oder Vorgaben im Zusammenhang mit der Lenkung des Fahrzeuges Zweifel, so hat sich der Mieter im Zweifelsfall an den entsprechenden deutschen Straßenverkehrsvorschriften bzw. Zulassungsvorschriften zu orientieren.
26.9. Im Rahmen der Betankung des Fahrzeugs obliegt dem Mieter die Erkundigung über den für den Betrieb des Fahrzeugs geeigneten Kraftstoff und die ordnungsgemäße Betankung mit geeignetem Kraftstoff. (Bei Nichteinhaltung werden die entstandenen Transport- und Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung gestellt). Dies gilt entsprechend für andere Betriebsmittel.
26.10. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass, mit Ausnahme der in diesen Vertragsbedingungen für das Fahrzeug aufgeführten Vollkaskoversicherung mit 1.000,- € SB (inklusive gesetzlich vorgeschriebener Haftpflichtversicherung und Teilkaskoversicherung mit 150,- € SB), keinerlei weiteren Versicherungen für das Fahrzeug, seine Haftung als Fahrzeuglenker, sein Gepäck sowie für den Fall der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, des Unfalls, der Erkrankung und der Kosten einer Rückführung im Krankheits- oder Unglücksfall abgeschlossen und vom vereinbarten Mietpreis demnach auch nicht umfasst sind. Dem Mieter wird dringend empfohlen, entsprechende Reiserücktritt- und Zusatzversicherungen abzuschließen.


27. Kaution,

27.1. Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution in der in der Buchungsbestätigung bzw. der Leistungsbeschreibung im Internet angegebenen Höhe, ohne besondere Vereinbarung mindestens i.H.v. 2000 € zu leisten. Die Kaution hat ausschließlich in bar, durch Ermächtigung zur Belastung einer Kreditkarte (Visa/Eurocard) oder durch Bankeinzugsermächtigung zu erfolgen. Kautionsleistungen durch Verrechnungsscheck sind ausdrücklich ausgeschlossen.
27.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeugs als Bedingung für den Anspruch auf Übernahme des Fahrzeugs und der weiteren Mietgegenstände sowie der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen zur Kautionsleistung im hierfür vorgesehenen Formular entsprechende Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und das Formular rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
27.3. Die Kaution sichert,
a) die Ansprüche von TcM auf Zahlungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung des Fahrzeugs und der sonstigen Mietgegenstände,
b) die Ansprüche von TcM bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs oder der sonstigen Mietgegenstände
c) Forderungen an TcM für verhängte Geldbußen und Vorhaltungsprotokolle aufgrund von vom Mieter zu vertretender Sachverhalte, wobei der Mieter TcM gegebenenfalls auch nach Rückgabe der Kaution von solchen Forderungen freizustellen hat.
27.4. Die Abrechnung der Kaution sowie die Erklärung über eventuelle Einbehalte bzw. die Inanspruchnahme der Kaution erfolgen bei der Rückgabe des Fahrzeugs. TcM ist zu entsprechenden Einbehalten von der Kaution bzw. zum Einzug der entsprechenden Beträge in Höhe der bei der Rückgabe geltend gemachten Ansprüche, welche die Kaution absichert, berechtigt. Dem Kunden bleiben sämtliche Einwendungen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, für welche die Kaution in Anspruch genommen wird, vorbehalten.
27.5. Für das Verhalten bei Unfällen jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese vom Mieter verschuldet sind oder nicht oder ob Dritte Unfallgeschehen beteiligt sind oder nicht, gilt:
a) Der Mieter hat TcM unverzüglich vom Unfall mit detaillierten angegebenen zum Unfallgeschehen und zu den Beteiligten telefonisch zu verständigen.
b) Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit TcM zu beauftragen.
c) Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren usw.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.
d) Dem Vermieter ist es untersagt, in schriftlicher oder mündlicher Form ein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keinerlei sonstigen Erklärungen oder Handlungen vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten oder eine Einstandspflicht von TcM für Forderungen oder Schäden von Beteiligten begründen könnten.


28. Rücktritt und Kündigung durch TcM

28.1. TcM kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des Mieter vor oder nach Übergabe der Mietsache den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten,
a) wenn der Mieter trotz entsprechender Abmahnung der TcM vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind, insbesondere wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch TcM erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn die Verstöße objektiv so schwerwiegend sind, dass sie auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters einen sofortigen Rücktritt, bzw. eine Kündigung rechtfertigen.
b) wenn außergewöhnliche Umstände, die TcM nicht zu vertreten hat und außerhalb ihrer vertraglichen Herrschafts- und Risikosphäre liegen, die Leistungserbringung unmöglich machen, erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen..
28.2. Kündigt TcM den Vertrag aus den in Ziff. 12.1 lit. a) genannten Gründen, so steht ihr die vertraglich vereinbarte Vergütung entsprechend Ziff. 9 dieses Vertrages zu.


29. Beschränkung der Haftung der TcM

29.1. Die Haftung der TcM bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der TcM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TcM beruhen
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TcM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TcM beruhen
29.2. TcM und der Hersteller Wunderlich haften nicht für Diebstähle eines Navigationsgerätes, welches der Mieter mit dem Haltesysteme von TcM nutzt.


30. Haftung des Mieters; Mängelrüge, Kündigung durch den Mieter wegen Mängeln; Unfälle; Vollkasko

30.1. Der Mieter haftet für Sach- oder Vermögensschäden der TcM, die durch ihn oder seine Mitreisenden verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit der Schaden durch die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Mieters entstanden ist. Mem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass weder er noch seine Mitreisenden den Schaden zu vertreten haben.
30.2. Der Mieter hat Mängel des Fahrzeugs oder sonstigen Mietgegenstände unverzüglich gegenüber TcM oder deren Beauftragten anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Mieters entfallen nur dann nicht, wenn Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverschuldet unterbleiben.
30.3. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Hierzu hat der Mieter gegebenenfalls, insbesondere auch nach vorheriger Absprache mit TcM, mit Kosten für eine entsprechende Behebung der Leistungsstörungen, insbesondere Kosten für Reparaturen und Betriebsmitteln in Vorlage zu treten.
30.4. Das Fahrzeug ist im Wege des Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung des Mieters von 1.000 € versichert, die bei einem verschuldeten Unfall oder bei sonstigen Schäden mit der Kaution verrechnet wird. Die Schadenhöhe wird durch originalen Kostenvoranschlag von BMW-Motorrad, Wunderlich und/oder Fachwerkstatt ermittelt. Jeder Schaden oder Unfall muss, unabhängig von der Ursache oder der Verschuldensfrage, TcM unverzüglich gemeldet werden. Bei Personenschäden ist unverzüglich die Polizei zu informieren. Es besteht kein Anrecht auf ein Ersatzmotorrad oder Rückerstattung des Mietpreises. Sollte ein Schadensfall außerhalb von Teneriffa (z.B. auf La Gomera oder Gran Canaria) auftreten, hat der Mieter das Fahrzeug auf seine Kosten und umgehend zur Vermietstation zurücktransportieren zu lassen. Die Rücktransportkosten bei einem vom Mieter verschuldeten Schaden, wie Un-, Umfall und Reifenschäden werden dem Zeitaufwand entsprechend verrechnet. Der Mindestverrechnungs beträgt 50 € pro Stunde, wobei die Mieter der Nachweis vorbehalten bleibt, dass TcM keine oder wesentlich geringere Kosten als der pauschalierten Aufwand entstanden sind.


31. Verjährung

31.1. Vertragliche Ansprüche des Mieter aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der TcM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TcM beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TcM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TcM beruhen.
31.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
31.3. Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter vom Anspruchsgrund und der TcM als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
31.4. Schweben zwischen dem Mieter und TcM Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Mieter oder TcM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


32. Rechtswahl und Gerichtsstand

32.1. Für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis wird die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts vereinbart.32.2. Soweit bei Klagen des Mieter gegen TcM im Ausland für die Haftung der
TcM dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Mieter ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
32.3. Der Mieter kann TcM nur an deren Sitz verklagen.
32.4. Die TcM kann Klagen gegen Mieter, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Spanien haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, an den für den Geschäftssitz der TcM in Spanien zuständigen Gerichten erheben.
32.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Mieter und TcM anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Mieter ergibt oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Mieter angehört, für den Mieter günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden Vorschriften des EU-Landes, in dem der Mieter seinen allgemeinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat.


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